Börsenordnung Seeländische Reptilia Börse vom 02.06.2024 in Kerzers

Die Börsenordnung ist bindend und ein Bestandteil der Anmeldung für Aussteller:innen an der ersten Seeländischen Reptilia Börse.

1. Börsenlokal

Seelandhalle Kerzers
Fräschelsgasse 11
3210 Kerzers

2. Allgemeines

Die Börse ist für jedermann, Zoogeschäfte, Private usw. als Aussteller zugelassen. Die Börse dauert von 10.00 – 15.00 Uhr. Die Aussteller können ihre Tische ab 07.00 Uhr einrichten. Aussteller, die bis um 09.30 Uhr nicht anwesend sind, können die Organisatoren den reservierten Tisch weiter vergeben. Aussteller, die am Börsentag nicht erscheinen und sich auch nicht telefonisch beim Veranstalter abmelden, bezahlen den ganzen Standgebührenbetrag dem Veranstalter nach. Ausserdem besteht die Möglichkeit, nach telefonischer Anmeldung unter 079/741`79`05, am Samstag 03.06.23 ab 16.00 – 18.00 Uhr die Tische vorzubereiten.An der Börse dürfen nur gesunde Tiere ohne jegliche Deformationen in einer angemessenen Grösse verkauft werden. Die angebotenen Tiere sind permanent durch eine Person zu beaufsichtigen. Wir rechnen mit der Kontrolle durch den Kantons-Veterinär.

Terraristik

Giftschlangen sind nicht erlaubt. Qualzuchten und schuppenlose Reptilien sind nicht erlaubt.

3. Stände

Warm- und Kaltwasser, elektrische Anschlüsse und die Tische werden von dem Veranstalter zur Verfügung gestellt. Für jedes Tier ist schriftlich und gut lesbar der deutsche und wissenschaftliche Name, die Herkunft wie (NZ / FZ / WF), wenn möglich das Geschlecht, sowie der Schutzstatus (WA) anzubringen. Waren sowie Zubehör dürfen nur auf dem Tisch aufgestellt oder präsentiert werden. Der Bereich vor dem Tisch ist für die Zuschauer / Käufer gedacht. Am Börsenstand muss der Name und Adresse des Verkäufers ersichtlich sein.

4. Behältnisse

Die Behältnisse sind in Tischhöhe und nur so aufzustellen, dass die Tiere nur von vorne und / oder von oben besichtigt werden können (z.B.Kartonrückwand und Zwischenwände). Behältnisse mit Tieren dürfen nicht auf dem Boden abgestellt / platziert sein. Die Behälter müssen über die angepasste Größe verfügen, damit die Tiere nicht eingeengt sind und sich dementsprechend bewegen können. Des weiterem müssen sie ausreichend belüftet sein und über ein geeignetes Bodensubstrat verfügen. Sumpf und Wasserschildkröten sowie Amphibien sind allenfalls im Wasser oder auf einer feuchten Unterlage auszustellen. Dasselbe gilt für Echsen von feuchten Herkunftsgebieten. Bei scheuen Tieren ist für eine Rückzugsmöglichkeit im Sinne eines Versteckes (z.B. Holzstück / größeres Pflanzenblatt) zu sorgen. Im übrigem müssen die Behältnisse so aufgestellt sein, dass die Tiere darin ohne große Bewegungen besichtigt werden können. Sie müssen mindestens die unten aufgeführten Dimensionen aufweisen, wobei jeweils nur ein Tier darin untergebracht sein darf. Für mehrere untereinander verträgliche Tiere muss die erwähnte Grundfläche für jedes zusätzliche Tier um 50% vergrößert sein. Für Schlangen gilt Einzelhaltung, außer Zuchtpaare dürfen in einem entsprechenden angepassten Behältnis oder Terrarium zusammengehalten werden. Die Größe (Länge x Breite) der Behältnisse – Als Mindestmaß bei Schlangen gilt 0.5x0.3 der GL. Bei Echsen mind. 2x1 der Kopf-Rumpf-Länge. Bei Schildkröten mind. 3x2 der Panzerlänge. Bei Froschlurchen mind. 3x2 KL & bei Schwanzlurche 2x1 KL. Behälter dürfen nicht gestapelt sein, außer unten groß und oben klein ist gestattet, oder die Behälter sind in einem dafür vorgesehenen Regal oder Gestell aufgestellt. Die Behälter für kletternde Arten müssen so hoch sein, dass die geforderte Einrichtung darin Platz hat und sich das Tier zuoberst aufhalten kann.

5. Bewilligungen und Cites

Für bewilligungspflichtige Tiere sind die Entsprechenden Papiere mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Wer ein Tier abgibt, dass nur mit Bewilligung gehalten werden darf, muss sich vergewissern, dass der Erwerber diese Bewilligung besitzt.
Gelistete Tiere müssen einen Herkunftsnachweis haben. Der Verkäufer von gelisteten Tieren muss dem Käufer eine Bestätigung abgeben.

7. Haftung

Der Veranstalter kann für die Gesundheit der angebotenen Tiere und die Qualität der Waren in keiner Weise verantwortlich gemacht werden. Für Unfälle übernehmen / entrichten der Veranstalter keinerlei Haftung oder andere Entschädigungen. Bei Schäden und Sachschäden an Gegenständen oder dem Gebäude, und an Personen sowie an dritten, lehnen wir jegliche Haftung ab. Versicherung ist Sache des Verkäufers.

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